Gesetze / Zahntechnikerausbildungsverordnung
ZahntechAusbV§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/16#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechAusbV/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.