Gesetze / Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

ZZulV 1998

§ 4 Süßungsmittel

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/4#abs-1 (1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZZulV%201998/4#abs-2 (2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

§ 3 § 5