Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
ZWEIUNDZWANZIGSTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZWEIUNDZWANZIGSTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZWEIUNDZWANZIGSTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-2 (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Einzelnorm
Potsdam, den 1. April 2019
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
Anlagen
1
Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 254.0 KB