Gesetze / Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVGEG§ 5
Stand: 10.06.2019
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.