Gesetze / Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVGEG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVGEG/1#abs-1 (1) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt, soweit es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVGEG/1#abs-2 (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.