Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 177
Stand: 10.06.2019
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.