Gesetze / Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
ZSKG§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Stand: 10.06.2019
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 ZSKG →
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