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ZQualVBau§ 1 Grundsatz und Zweck der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/1#abs-1 (1) Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO zu erstellen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung Teilnehmenden bezogen auf die von Satz 1 erfaßten Vorhaben ausreichende rechtliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Standsicherheit, des Schall-, des Wärme- und des Brandschutzes besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZQualVBau/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird durch die Handwerkskammer für Mittelfranken durchgeführt.