§ 870 Grundstücksgleiche Rechte
Stand: 10.06.2019
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 870 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Kleve, 21.01.2009 – 4 T 240/08Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.07.2004 – I-24 U 253/03
- OLG Hamm, 04.01.1989 – 15 W 597/88
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