Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zivilgerichtliches-Online-Verfahren-Teilnahmeverordnung
ZOVTnVOAnlage 1 Anlage
Stand: 26.08.2026
Für Anlage 1 ZOVTnVO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.