Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 21
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 21 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 07.09.2005 – S 6 ER 126/05
- LSG Schleswig, 31.03.2009 – L 4 B 542/08 KA ERZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 – L 3 KA 121/06
- LSG Saarland, 26.11.2010 – L 3 KA 6/07
- BSG, 02.09.2009 – B 6 KA 35/08 RZitiert von 13
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 RVerlegung eines Vertragsarztsitzes: Keine Prüfung der Eignung des Vertragsarztes im Verlegungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 21.11.2022 – L 4 KA 105/22 B ER
- SG Hamburg, 09.11.2022 – S 3 KA 166/20
- LSG Bayern, 19.01.2022 – L 12 KA 13/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.