Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungsverordnung

ZLV

§ 10 Zulassung für Schulversuche und zur Erprobung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Durchführung von Schulversuchen oder aus pädagogischen Gründen, insbesondere zur Prüfung neuer methodischer oder didaktischer Erkenntnisse, können Schulen beim Staatsministerium die befristete Verwendung weiterer Lernmittel beantragen. Das Staatsministerium kann dem Antrag entsprechen, wenn das Lernmittel die in § 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 9 § 11