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§ 10 ZLV (Bayern) — Zulassung für Schulversuche und zur Erprobung

Zulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung von Schulversuchen oder aus pädagogischen Gründen, insbesondere zur Prüfung neuer methodischer oder didaktischer Erkenntnisse, können Schulen beim Staatsministerium die befristete Verwendung weiterer Lernmittel beantragen. Das Staatsministerium kann dem Antrag entsprechen, wenn das Lernmittel die in § 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.