Gesetze / Zinsinformationsverordnung
ZIV§ 1 Zielsetzung
Stand: 10.06.2019
Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.