Gesetze / Zinsinformationsverordnung

ZIV

§ 1 Zielsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

§ 2