Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/7#abs-1 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/7#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 6 § 8