Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 5
Stand: 10.06.2019
Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.