Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 40

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/40#abs-1 (1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/40#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.

§ 39 § 41