Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ZHG§10PrO § 37 Stand: 10.06.2019 Bund Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.