Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/30#abs-1 (1) Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an fünf Tagen abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/30#abs-2 (2) In der Prüfung hat der Prüfling seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat nach entsprechender Kavitätenpräparation mindestens vier verschiedene Füllungen zu legen und eine Pulpa- und Wurzelbehandlung sowie eine Zahnsteinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur Kontrolle der Wurzelfüllungen hat er Prüfling Röntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.

§ 29 § 31