Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-1 (1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-2 (2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie hat der Prüfling
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-3 (3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-4 (4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-5 (5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem Gebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sowie die chemischen und physikalischen Eigenschaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/20#abs-6 (6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzuweisen.