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ZDF-StV

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-3 (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß er ihn einberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-5 (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/25#abs-6 (6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

§ 24 § 26