Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZDF-Staatsvertrag
ZDF-StV§ 15 Eingaben, Beschwerden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/15#abs-1 (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDF-StV/15#abs-2 (2) Das ZDF stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz