Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 33 Stimmberechtigung, Beschlußfassung, Gäste
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/33#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder gemäß § 31 Abs. 2 und 3 anwesend sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Fachausschüsse. Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse entscheiden mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/33#abs-2 (2) Auf Antrag und mit Zustimmung des den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglieds können Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare an mündlichen Abiturprüfungen, einschließlich Beratung und Beschlußfassung, teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/33#abs-3 (3) Mit Zustimmung des Prüflings und des den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Mitgliedes können auf Antrag an einer mündlichen Abiturprüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlußfassung, teilnehmen:
andere Studierende und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer mündlichen Abiturprüfung von dem den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglied zu belehren. Ein Vermerk über die Anerkennung der Verschwiegenheitspflicht ist in das Protokoll der mündlichen Abiturprüfung aufzunehmen. Liegen Umstände vor, nach denen für den Prüfling das Bestehen dieser Prüfung von besonders herausgehobener Bedeutung ist, sollte in der Regel eine Zustimmung zur Teilnahme anderer Personen unterbleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/33#abs-4 (4) Schulaufsicht ausübende Personen können an allen mündlichen Abiturprüfungen, einschließlich Beratung und Beschlußfassung, teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/33#abs-5 (5) Die Zahl der gemäß den Absätzen 2 und 3 Teilnehmenden soll drei nicht übersteigen.