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ZBWV

§ 23 Versetzung in die Hauptphase

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-1 (1) Eine Versetzung in die Hauptphase erfolgt, wenn am Ende der Einführungsphase in höchstens einem Fach weniger als vier Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-2 (2) Versetzt wird auch, wenn höchstens in zwei Fächern weniger als vier Punkte erreicht wurden und ein Ausgleich gemäß Absatz 3 möglich ist. Dabei darf jedoch höchstens ein Fach mit null Punkten bewertet worden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-3 (3) Als Ausgleich gelten Leistungen von mindestens zehn Punkten in mindestens zwei verschiedenen Fächern. Wurden die unzureichenden Leistungen nicht mit null Punkten bewertet, können an die Stelle eines der beiden zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit mindestens zehn Punkten auch zwei verschiedene Fächer treten, die mit mindestens sieben Punkten bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-4 (4) Im begründeten Ausnahmefall kann eine Versetzung erfolgen, wenn aus schwerwiegenden und nicht selbst zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Versetzung gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt wurden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Hauptphase aber erwartet wird. Solche schwerwiegenden Gründe liegen insbesondere bei längerer Krankheit oder bei Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz vor.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-5 (5) Wer nicht versetzt wurde, muß die Einführungsphase wiederholen oder die Einrichtung verlassen. Eine mehrfache Wiederholung der Einführungsphase ist nicht möglich. Im Fall einer Wiederholung der Einführungsphase zum Erreichen der Versetzung werden die im ersten Durchgang erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. Eine Nachprüfung findet nicht statt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-6 (6) Ist die Versetzung gefährdet, ist die oder der Studierende mindestens fünf Wochen vor dem Zulassungstermin schriftlich über die Gefährdung zu benachrichtigen. Unterbleibt die Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/23#abs-7 (7) Wer bereits versetzt wurde, kann auf Antrag die Einführungsphase wiederholen, um die Bedingungen für das Durchlaufen der Hauptphase zu verbessern. Nach der Wiederholung erfolgt in diesem Fall keine erneute Versetzungsentscheidung.

§ 22 § 24