Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 27 Versäumnis
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/27#abs-1 (1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, wenn er oder sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/27#abs-2 (2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/27#abs-3 (3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.