Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 27 Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/27#abs-1 (1) Neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen muss der Bewerber die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/27#abs-2 (2) Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Bewerber zum Beamten auf Widerruf ernannt. Er führt die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärter“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/27#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; ist die Ernennungsbehörde eine dem Staatsministerium nachgeordnete Behörde, so ist dessen Zustimmung einzuholen. Früher im Vorbereitungsdienst nach Satz 1 bereits abgeleistete Zeiten können durch die Ernennungsbehörde angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

§ 26 § 28