Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 21 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/21#abs-1 (1) Die Zweite Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist,

2. die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben schlechter als „ausreichend“ ist,

3. die Durchschnittsnote aus den Noten der schriftlichen Hausarbeit, der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist oder

4. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/21#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, bei denen feststeht, daß die Zweite Lehramtsprüfung nicht bestanden ist, sind von weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen.

§ 20 § 22