Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 17 Mündliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/17#abs-1 (1) Gegenstand der zwei mündlichen Prüfungen, die in der Regel nach Abschluß der Prüfungslehrproben stattfinden, ist die Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2). Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern wird jedes Fach gesondert geprüft. Bei Fächerverbindungen mit drei Fächern wählt der Prüfungsteilnehmer hieraus ein Fach, das gesondert geprüft wird. Die beiden weiteren Fächer werden in einer Prüfung zusammengefasst. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend Die für die Tätigkeit der Fachlehrer einschlägigen Inhalte des Schulrechts und der Schulkunde sind in die mündlichen Prüfungen einzubeziehen. Jede Prüfung dauert etwa 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/17#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmer sind einzeln zu prüfen. Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen. Beide Prüfer müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/17#abs-3 (3) Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. § 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/17#abs-4 (4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden.

§ 16 § 18