(1) Gegenstand der zwei mündlichen Prüfungen, die in der Regel nach Abschluß der Prüfungslehrproben stattfinden, ist die Didaktik und Methodik der unterrichteten Fächer (§ 18 Abs. 2). Bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern wird jedes Fach gesondert geprüft. Bei Fächerverbindungen mit drei Fächern wählt der Prüfungsteilnehmer hieraus ein Fach, das gesondert geprüft wird. Die beiden weiteren Fächer werden in einer Prüfung zusammengefasst. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend Die für die Tätigkeit der Fachlehrer einschlägigen Inhalte des Schulrechts und der Schulkunde sind in die mündlichen Prüfungen einzubeziehen. Jede Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind einzeln zu prüfen. Die Aufteilung der Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen. Beide Prüfer müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein.
(3) Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer. § 16 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden.