Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 15 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich der fachbezogenen Praxisfelder zu bearbeiten. Die Aufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-2 (2) Der Prüfungshauptausschuss stellt drei auf den Fachunterricht bezogene Aufgaben zur Wahl, die von konkreten Situationen in einer Klasse, Gruppe, Jahrgangsstufe oder Schule ausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung ist an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-4 (4) Jeder Prüfungsteilnehmer darf nur eine Aufgabe bearbeiten. Werden mehrere Aufgaben bearbeitet und ist nicht erkennbar, welche als bearbeitet gelten soll, so wird die schriftliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-5 (5) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) unter Verwendung der in § 5 Abs. 1 festgelegten Noten bewertet. Grobe Verstöße gegen die sprachliche und die äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken. Die wesentlichen Gründe für die Bewertung werden in einer Bemerkung niedergelegt. Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter des Prüfungsamts oder ein von im bestimmter Drittprüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15#abs-6 (6) Im Übrigen gelten §§ 17 bis 20 , 21 Abs. 3 APO entsprechend.