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# § 15 ZAPO-F II (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufgabe aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich der fachbezogenen Praxisfelder zu bearbeiten. Die Aufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.

(2) Der Prüfungshauptausschuss stellt drei auf den Fachunterricht bezogene Aufgaben zur Wahl, die von konkreten Situationen in einer Klasse, Gruppe, Jahrgangsstufe oder Schule ausgehen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(4) Jeder Prüfungsteilnehmer darf nur eine Aufgabe bearbeiten. Werden mehrere Aufgaben bearbeitet und ist nicht erkennbar, welche als bearbeitet gelten soll, so wird die schriftliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.

(5) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) unter Verwendung der in § 5 Abs. 1 festgelegten Noten bewertet. Grobe Verstöße gegen die sprachliche und die äußere Form können sich auf die Bewertung auswirken. Die wesentlichen Gründe für die Bewertung werden in einer Bemerkung niedergelegt. Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter des Prüfungsamts oder ein von im bestimmter Drittprüfer in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid).

(6) Im Übrigen gelten §§ 17 bis 20 , 21 Abs. 3 APO entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 ZAPO-F II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/15

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