Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F I§ 28 Versäumnis und Rücktritt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/28#abs-1 (1) Versäumen Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/28#abs-2 (2) Haben Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Versäumnisgründe nicht zu vertreten, sind die versäumten Prüfungsteile zu einem Nachtermin nachzuholen. Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Für Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/28#abs-3 (3) In Fällen einer Prüfungsverhinderung gilt § 33 Abs. 2 APO entsprechend. Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/28#abs-4 (4) Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Ist Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.