(1) Versäumen Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) Haben Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die Versäumnisgründe nicht zu vertreten, sind die versäumten Prüfungsteile zu einem Nachtermin nachzuholen. Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Für Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
(3) In Fällen einer Prüfungsverhinderung gilt § 33 Abs. 2 APO entsprechend. Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.
(4) Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Ist Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.