Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 2 Ausbildungsfächer und -dauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/2#abs-1 (1) Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an den Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung einschließlich einer Einführung in die Schulpraxis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/2#abs-2 (2) Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsgängen mit einer der folgenden Fächerverbindungen:

1. Werken, Kunst und Informationstechnik,

2. Werken, Sport und Informationstechnik,

3. Ernährung, Gestaltung und Informationstechnik,

4. Ernährung und Gestaltung,

5. Englisch und Sport,

6. Englisch und Informationstechnik,

7. Musik und Informationstechnik,

8. Sport und Informationstechnik.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/2#abs-3 (3) Die Ausbildungsdauer beträgt für die Fächerverbindungen

1. nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vier Ausbildungsjahre,

2. nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zwei Ausbildungsjahre.

Bei Erweiterung der Fächerverbindung verlängert sich die Ausbildung um ein Ausbildungsjahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/2#abs-4 (4) Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1. sechs Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,

2. vier Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8.

Bei Erweiterung der Fächerverbindung erhöht sich die Höchstausbildungsdauer um zwei Ausbildungsjahre. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an einer Abteilung des Staatsinstituts verbrachten Ausbildungsjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

§ 1 § 3