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# § 2 ZAPO-F I (Bayern) — Ausbildungsfächer und -dauer

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an den Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung einschließlich einer Einführung in die Schulpraxis.

(2) Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsgängen mit einer der folgenden Fächerverbindungen:

1. Werken, Kunst und Informationstechnik,

2. Werken, Sport und Informationstechnik,

3. Ernährung, Gestaltung und Informationstechnik,

4. Ernährung und Gestaltung,

5. Englisch und Sport,

6. Englisch und Informationstechnik,

7. Musik und Informationstechnik,

8. Sport und Informationstechnik.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.

(3) Die Ausbildungsdauer beträgt für die Fächerverbindungen

1. nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vier Ausbildungsjahre,

2. nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zwei Ausbildungsjahre.

Bei Erweiterung der Fächerverbindung verlängert sich die Ausbildung um ein Ausbildungsjahr.

(4) Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1. sechs Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,

2. vier Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8.

Bei Erweiterung der Fächerverbindung erhöht sich die Höchstausbildungsdauer um zwei Ausbildungsjahre. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an einer Abteilung des Staatsinstituts verbrachten Ausbildungsjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 2 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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