Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 12 Studierendenvertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/12#abs-1 (1) Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher oder eine Jahrgangssprecherin und je eine Stellvertretung. Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/12#abs-2 (2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/12#abs-3 (3) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

§ 11 § 13