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# § 12 ZAPO-F I (Bayern) — Studierendenvertretung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die Studierenden eines jeden Jahrgangs für jeden Ausbildungsgang zu Beginn des Studienjahres aus ihrer Mitte je einen Jahrgangssprecher oder eine Jahrgangssprecherin und je eine Stellvertretung. Die Wahl wird von der Leitung der Abteilung oder einer von ihr beauftragten Person geleitet. Das Recht der einzelnen Studierenden, ihre Interessen selbst zu vertreten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Jahrgangssprecher und Jahrgangssprecherinnen und deren Stellvertretungen wählen aus ihrer Mitte für die gesamte Abteilung einen Sprecher oder eine Sprecherin der Studierenden und eine weitere Person als Stellvertretung.

(3) Die Studierendenvertretung kann eine Verbindungslehrkraft wählen.

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Zitiervorschlag: § 12 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/12

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