Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik
ZALS§ 27a Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Für Studienreferendare, die vor dem 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, ist bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.