Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

ZALS

§ 1 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/1#abs-1 (1) Bewerber, welche die Zweite Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einem Studienseminar abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/1#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/1#abs-3 (3) Die Studienreferendare sind bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.

§ 2