Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen

ZALR

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/24#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/24#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt unbeschadet des Absatzes 3 die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 469, BayRS 2038-3-4-5-1-K), geändert durch Verordnung vom 24. März 1995 (GVBl S. 159), außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/24#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 gilt die bis einschließlich 31. August 1995 maßgebende Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) für folgende Studienreferendare weiter:

a) Studienreferendare, die ihre Ausbildung im Februar und September 1994 begonnen haben,

b) Studienreferendare, die ihre Ausbildung im Februar 1995 begonnen haben, nach Maßgabe der Verordnung zur Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen vom 24. März 1995 (GVBl S. 159).

§ 23