Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen

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§ 18 Ausbildung an Einsatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-1 (1) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. Die Entscheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium. Bei der Zuweisung werden Ortswünsche der Studienreferendare nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-2 (2) Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, daß der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidakatischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-3 (3) Die Studienreferendare erteilen in ihren Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 19. Die Tätigkeit der Studienreferendare an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, daß der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält oder überwiegend zu ungünstigen Unterrichtszeiten eingesetzt wird. Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Jahrgangsstufen der Realschule erstrecken. Die Studienreferendare dürfen nicht zum Klassenleiter bestellt und sollen nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-4 (4) Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 12) und nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten der Studienreferendare und beraten sie. Besuche der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-5 (5) Die Studienreferendare sollen neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreuungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hospitationsstunden richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammenhängenden Unterricht. Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Seminarleiter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-6 (6) Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. Die Seminartage werden in Absprache mit den Einsatzschulen für den ganzen zweiten Ausbildungsabschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammengefasst werden. Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/18#abs-7 (7) Erkrankungen und Beurlaubungen der Studienreferendare sind der Seminarschule anzuzeigen.

§ 17 § 19