Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

ZALGM

§ 27 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/27#abs-1 (1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Mittelschulen oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannten Prüfung für ein Lehramt können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Früher im Vorbereitungsdienst des betreffenden Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/27#abs-2 (2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/27#abs-3 (3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November der Leitung des Studienseminars vorzulegen, die sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.

§ 26 § 28