Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

ZALG

§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/2#abs-1 (1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Gymnasien (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). Der Studienreferendar soll schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf seine Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Gymnasien vorbereitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/2#abs-2 (2) Die Ausbildung umfaßt

1. allgemeine Inhalte (§ 17), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2. fachspezifische Inhalte (§ 18), die auf die Fächer bezogen sind, in denen der Studienreferendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.

§ 1 § 3