Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

ZALBV

§ 5 Sprecher der Studienreferendare

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/5#abs-1 (1) Die Studienreferendare einer Seminargruppe wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts eine Seminarsprecherin oder einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter als Ansprechpartner in Belangen der Ausbildung. Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare der betreffenden Seminargruppe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/5#abs-2 (2) Die Wahlen werden innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich und geheim abgehalten. Sie sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen.

§ 4 § 6