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# § 5 ZALBV (Bayern) — Sprecher der Studienreferendare

Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienreferendare einer Seminargruppe wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts eine Seminarsprecherin oder einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter als Ansprechpartner in Belangen der Ausbildung. Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare der betreffenden Seminargruppe.

(2) Die Wahlen werden innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich und geheim abgehalten. Sie sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZALBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALBV/5

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