Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 12 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (aktivische enge Verbindungen)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/12#abs-1 (1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/12#abs-2 (2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verordnung einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/12#abs-3 (3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/12#abs-4 (4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/12#abs-5 (5) § 11 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.