Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/8#abs-1 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/8#abs-2 (2) (weggefallen)