Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 28
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/28#abs-1 (1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
| I. | Anatomie, |
| II. | Physiologie, |
| III. | Physiologische Chemie, |
| IV. | Zahnersatzkunde. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/28#abs-2 (2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/28#abs-3 (3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierende
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/28#abs-4 (4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/28#abs-5 (5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende