Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wupperverbandsgesetz
WupperVG -§ 27 Veranlagung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-1 (1) Aufgrund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsregeln die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-2 (2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-3 (3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-4 (4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist,kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-5 (5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsregeln nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-6 (6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur aufgrund einer Änderung des Wirtschaftsplans geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/27#abs-7 (7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.