Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wupperverbandsgesetz
WupperVG -§ 17 Aufgaben des Verbandsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/17#abs-1 (1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/17#abs-2 (2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten des Verbandes zuständige Geschäftsbereichsleiterin oder zuständigen Geschäftsbereichsleiter, die oder der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter bestellt werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/17#abs-3 (3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Geschäftsbereichsleiterin oder des Geschäftsbereichsleiters aus der ihr oder ihm gemäß Absatz 2 Satz 2 übertragenen Funktion ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/17#abs-4 (4) Der Verbandsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiters innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 23 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WupperVG%20-/17#abs-5 (5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung des Geldausgleichs (§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 9),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen,
8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 32),
11. Bestellung einer Geschäftsbereichsleiterin oder eines Geschäftsbereichsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a).